ABG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Christian Zarate, Montage & Vertrieb, Hauptstraße 28a, 99846 Seebach

Stand 01.09.2018



1.Allgemeines

 Die  nachstehenden  Allgemeinen  Geschäfts-,  Liefer-  und  Zahlungsbe-

dingungen gelten für alle Angebote und Verträge des  Auftragnehmers.

Abweichungen  von  diesen  Bedingungen  bedürfen  der  schriftlichen

Vereinbarung.  Mündliche  Nebenabreden  bedürfen  der  schriftlichen

Bestätigung.

2. Vertragsschluss

a) Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend.

Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so

werden alle zusätzlichen und unvorhergesehenen Arbeiten nach

Absprache im Stundenlohn zum Verrechnungssatz zu 33,00 EUR

 netto/ Stunde und auf Materialnachweis ausgeführt.

b) Stellen wir nach Auftragsbestätigung beim Aufmaß fest, dass

eine Ausführung der Arbeiten aus technischen Gründen in der

 vereinbarten Weise nicht möglich ist, können wir vom Vertrag

zurücktreten, ohne dass Sie hierdurch zur Geltendmachung eines

 eventuellen Schadens berechtigt werden.

c) Wird das Vertragsverhältnis durch Ihr Verschulden aufgelöst,

so sind Sie uns für alle bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen

 zum Schadensersatz verpflichtet. In diesem Fall beträgt der

Schadensersatz 15 % des Nettoauftragswertes. Der Schadensersatz

ist höher oder niedriger, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen

oder sie nachweisen, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

d) Wenn Sie den Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen.

Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen oder bestellte Waren nicht mehr abbestellen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.

3. Zahlung

a) In unseren Preisangaben ist die Umsatzsteuer enthalten, soweit

nicht anders angegeben.

b) Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

c) Wir sind berechtigt bei Auftragserteilung eine angemessene

 Vorauszahlung zu verlangen.

d) Gegen Ansprüche unsererseits können Sie nur dann aufrechnen,

 wenn die von Ihnen geltend gemachte Gegenforderung unbestritten

 ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Zur Ausübung eines

Zurückbehaltungsrechts sind Sie nur berechtigt, als ein von Ihnen geltend gemachter Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeiten/Fertigstellung

a) Soweit nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefer-

oder Fertigstellungstermin vertraglich vereinbart wurde,  sind sämtliche von uns gemachte Angaben zu Lieferterminen  oder Fertigstellungsterminen unverbindliche Angaben.

b) Sollte ein verbindlicher Liefer- oder Fertigstellungstermin  vertraglich vereinbart worden sein und ändert oder erweitert  sich der Arbeitsumfang ohne Zutun unsererseits gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt hierdurch eine Verzögerung ein, so sind wir an den ursprünglich vereinbarten Liefer-  oder Fertigstellungstermin nicht mehr gebunden.

c) Die Abnahme der ausgeführten Arbeiten erfolgt mit dem ausführendem Mitarbeiter und dem Auftraggeber sofort nach Beendigung der Arbeiten vor Ort.

d) Fertigstellungstermine seitens des Auftraggebers müssen von uns schriftlich bestätigt werden.

5. Montagebedingungen

a) Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten

Lieferzeitpunkt auch die baulichen Voraussetzungen für eine reibungslose Montage gegeben sind. Zum Beispiel müssen Fensterlaibungen ohne weiteres zugänglich sein und dürfen nicht durch Baustelleneinrichtungen versperrt sein. Sollten die Montagebedingungen und die Zugänglichkeit durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat,  nicht gewährleistet sein, ist der Besteller verpflichtet, die hieraus entstandenen und entstehenden Kosten zu übernehmen.

b) Der Besteller ist verpflichtet, die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.

c) Soweit Zusatzarbeiten erforderlich werden, die auf mangelnde Montagebedingungen und dadurch nicht mögliche ungehinderte Durchführung der Arbeiten zurückzuführen sind, können diese auf Bestellung des Auftraggebers in Regie gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Montagekosten beauftragt werden.

d) Der Auftraggeber hat für eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit durch unsere LKW und den freien Zugang zu den jeweiligen Montageplätzen zu sorgen. Sollte im Einzelfall der Zugang durch das Gebäude, auf Grund der Größe der zu liefernden Elemente nicht möglich sein, ist ein Hebezeug / Kran bauseits zu stellen

e) Wir weisen darauf hin, dass es bei unseren Leistungen zu Schmutz- und Staubentwicklungen kommen kann. Dies ist kein Grund Rechtsansprüche gegen uns geltend zu machen.

6. Technische Hinweise

a) Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

Wir  weisen  darauf  hin,  dass  für  den  Werterhalt  und  die  dauerhaftige

Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber ins-besondere beachten sollten: Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren ( z.B. Silikonfugen in Nassbereichen), Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang , wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.

b) Unwesentliche,  zumutbare  Abweichungen  in  den  Abmessungen  und Ausführungen  (Farbe  und  Struktur),  insbesondere  bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind.

c) Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie

Licht-  und  Sonnenschutzsystemen wird  die  energetische  Qualität  des  Gebäudes verbessert  und die Gebäudehülle  dichter.  Um  die Raumluftqualität zu  erhalten  und  einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen,  sind  zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand unseres Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.

d)Der  Auftraggeber  hat  zum  Schutz  und  Erhalt  der  gelieferten Bauteile

(z.B.  Fenster,  Treppen,  Parkett)  für  geeignete  klimatische  Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

7. Eigentums– und Urheberrechte

a) An  Kostenanschlägen,  Entwürfen,  Zeichnungen  und  Berechnungen  behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere  Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

b) Der  Auftragnehmer  behält  sich  bis  zur  vollständigen  Zahlung  seiner

Rechnung  das  Eigentum  an  den  gelieferten  Waren  vor.

Geht  das Eigentum  kraft  Gesetzes  unter,  tritt  der  Auftraggeber  schon  jetzt  seinen zukünftigen  Anspruch  gegen  den  Eigentumserwerber  in

Höhe  der  noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.

Der  Auftraggeber  ist  verpflichtet,  die  Gegenstände für  die  Dauer  des Eigentumsvorbehalts  gegen  Feuer,  Wasser,  Diebstahl und  Einbruch ausreichend  zu  versichern.  Gegebenenfalls  tritt  er die  Versicherungsansprüche  in  Höhe  des  Gegenstandswertes  bzw.  in Höhe  der  noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.

Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten   und   die   Pfandgläubiger   von   dem   Eigentumsvorbehalt   zu unterrichten.   Der   Auftraggeber   ist   nicht   berechtigt,   die   ihm   unter Eigentumsvorbehalt    gelieferten    Gegenstände    zu    veräußern,    zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.Meinungsverschiedenheiten

Bei  Meinungsverschiedenheiten  sind  nur  Sachverständige  zur 

Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer  im  Bundesgebiet  für  das  jeweilige Handwerk öffentlich  bestellt  und  vereidigt  sind.  Sollte  sich  bei  der  Prüfung  heraus stellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.

9.Gerichtstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.