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Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Christian Zarate, Montage & Vertrieb, Hauptstraße 28a, 99846 Seebach
Stand 01.09.2018
1.Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbe-
dingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragnehmers.
Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen
Bestätigung.
2. Vertragsschluss
a) Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend.
Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so
werden alle zusätzlichen und unvorhergesehenen Arbeiten nach
Absprache im Stundenlohn zum Verrechnungssatz zu 33,00 EUR
netto/ Stunde und auf Materialnachweis ausgeführt.
b) Stellen wir nach Auftragsbestätigung beim Aufmaß fest, dass
eine Ausführung der Arbeiten aus technischen Gründen in der
vereinbarten Weise nicht möglich ist, können wir vom Vertrag
zurücktreten, ohne dass Sie hierdurch zur Geltendmachung eines
eventuellen Schadens berechtigt werden.
c) Wird das Vertragsverhältnis durch Ihr Verschulden aufgelöst,
so sind Sie uns für alle bis zur Vertragsauflösung erbrachten Leistungen
zum Schadensersatz verpflichtet. In diesem Fall beträgt der
Schadensersatz 15 % des Nettoauftragswertes. Der Schadensersatz
ist höher oder niedriger, wenn wir einen höheren Schaden nachweisen
oder sie nachweisen, dass uns ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
d) Wenn Sie den Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen.
Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sich etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen oder bestellte Waren nicht mehr abbestellen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.
3. Zahlung
a) In unseren Preisangaben ist die Umsatzsteuer enthalten, soweit
nicht anders angegeben.
b) Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
c) Wir sind berechtigt bei Auftragserteilung eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
d) Gegen Ansprüche unsererseits können Sie nur dann aufrechnen,
wenn die von Ihnen geltend gemachte Gegenforderung unbestritten
ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts sind Sie nur berechtigt, als ein von Ihnen geltend gemachter Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeiten/Fertigstellung
a) Soweit nicht ausdrücklich ein verbindlicher Liefer-
oder Fertigstellungstermin vertraglich vereinbart wurde, sind sämtliche von uns gemachte Angaben zu Lieferterminen oder Fertigstellungsterminen unverbindliche Angaben.
b) Sollte ein verbindlicher Liefer- oder Fertigstellungstermin vertraglich vereinbart worden sein und ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang ohne Zutun unsererseits gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt hierdurch eine Verzögerung ein, so sind wir an den ursprünglich vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermin nicht mehr gebunden.
c) Die Abnahme der ausgeführten Arbeiten erfolgt mit dem ausführendem Mitarbeiter und dem Auftraggeber sofort nach Beendigung der Arbeiten vor Ort.
d) Fertigstellungstermine seitens des Auftraggebers müssen von uns schriftlich bestätigt werden.
5. Montagebedingungen
a) Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass zum vereinbarten
Lieferzeitpunkt auch die baulichen Voraussetzungen für eine reibungslose Montage gegeben sind. Zum Beispiel müssen Fensterlaibungen ohne weiteres zugänglich sein und dürfen nicht durch Baustelleneinrichtungen versperrt sein. Sollten die Montagebedingungen und die Zugänglichkeit durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, nicht gewährleistet sein, ist der Besteller verpflichtet, die hieraus entstandenen und entstehenden Kosten zu übernehmen.
b) Der Besteller ist verpflichtet, die Aufwendungen zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, eine Montage zum vereinbarten Liefertermin nicht sofort begonnen werden oder nicht vollständig erfolgen kann.
c) Soweit Zusatzarbeiten erforderlich werden, die auf mangelnde Montagebedingungen und dadurch nicht mögliche ungehinderte Durchführung der Arbeiten zurückzuführen sind, können diese auf Bestellung des Auftraggebers in Regie gegen gesonderte Berechnung der anfallenden Lohn- und Montagekosten beauftragt werden.
d) Der Auftraggeber hat für eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit durch unsere LKW und den freien Zugang zu den jeweiligen Montageplätzen zu sorgen. Sollte im Einzelfall der Zugang durch das Gebäude, auf Grund der Größe der zu liefernden Elemente nicht möglich sein, ist ein Hebezeug / Kran bauseits zu stellen
e) Wir weisen darauf hin, dass es bei unseren Leistungen zu Schmutz- und Staubentwicklungen kommen kann. Dies ist kein Grund Rechtsansprüche gegen uns geltend zu machen.
6. Technische Hinweise
a) Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhaftige
Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber ins-besondere beachten sollten: Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten, Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren ( z.B. Silikonfugen in Nassbereichen), Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang , wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
b) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind.
c) Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie
Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand unseres Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
d)Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile
(z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
7. Eigentums– und Urheberrechte
a) An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
b) Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner
Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
Geht das Eigentum kraft Gesetzes unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in
Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Gegebenenfalls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab.
Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.Meinungsverschiedenheiten
Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur
Beurteilung von Leistungs- und Lieferungsmängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das jeweilige Handwerk öffentlich bestellt und vereidigt sind. Sollte sich bei der Prüfung heraus stellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
9.Gerichtstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.